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Impfungen, Equidenpass und Bestandsbuch
| Tetanus |
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| Pferde |
• Grundimpfung
• Wiederholung nach 4-8 Wochen
• Wiederholung nach 1 Jahr
• Auffrischung alle 2 Jahre |
| Fohlen |
• ab 6. Lebensmonat |
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| Influenza |
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| Pferde |
• Grundimpfung
•
Wiederholung nach 4-8 Wochen
•
Wiederholung nach 6 Monaten
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| Fohlen |
• ab 5. Lebensmonat |
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| Herpes |
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| Pferde |
• 2 Grundimpfungen im Abstand von 4-8 Wochen
•
Wiederholungen nach 6 Monaten |
| Fohlen |
• 2 Grundimpfungen im Abstand von 4-8 Wochen
•
Wiederholungen nach 6 Monaten |
| Trangende Stuten |
• im 3., 5. und 7. Trächtigkeitsmonat |
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| Tollwut |
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| Pferde |
• Grundimpfung
•
Wiederholung nach 1 Jahr |
| Fohlen |
• ab 6. Lebensmonat
•
Wiederholung nach 1 Jahr |
Equidenpass
Mit der Übernahme von EU- Recht in die nationale Gesetzgebung ist
nach der Viehverkehrs-verordnung für jeden Equiden in Deutschland,
der aus seinem Bestand verbracht werden soll ein Equidenpass notwendig.
Das Verbringen aus dem eigenen Bestand bedeutet schon ein Ausritt oder
ein Transport des Pferdes zum Turnier oder in die Pferdeklinik. Dieser
Equidenpass dient der Identifikation des Tieres und gibt Auskunft über
die Verwendbarkeit des Pferdes für den menschlichen Verzehr, da
Pferde grundsätzlich lebensmittelliefernde Tiere sind, es sei denn
sie entscheiden sich unwiderruflich ihr Pferd als nicht für den
menschlichen Verzehr zugelassen in den Equidenpass eintragen zu lassen.
Bestandsbuchverordnung
Wenn Ihre Pferde als lebensmittelliefernde Tiere, bzw. als Schlachttiere
deklariert sind, muss ein Bestandsbuch wie folgt geführt werden.
Für jeden Bestand lebensmittelliefernder Tiere ist nach der Verordnung über
die Arzneimittelanwendung an lebensmittelliefernden Tieren, ein Bestandsbuch
nach Anlage des § 4 Abs. 3 der oben genannten Verordnung zu führen.
Verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung des
Bestandsbuches ist der Tierhalter des Pferdebestandes.
Ein Bestand besteht aus einem oder mehreren Tieren eines Tierhalters
an einem Ort. Bei mehreren Tieren eines Tierhalters an verschiedenen
Orten gelten auch diese jeweils als ein Bestand, und für jeden Bestand
ist ein eigenes Bestandsbuch zu führen.
Tierhalter ist der Tierbesitzer. Bei mehreren Tieren mehrerer Tierhalter
an einem Ort, beispielsweise in der Pensionspferdehaltung wird oftmals
das Führen eines Bestandsbuches geduldet.
Wenn Sie Ihr Pferd im Fall des Falles auf keinen Fall
schlachten lassen wollen, ist es auf jeden Fall sinnvoller es als nicht
lebensmittellieferndes
Tier im Equidenpass einzutragen, da dann alle Medikamente ohne Einschränkungen
eingesetzt werden können, was bei Schlachttieren teilweise gesetzlich
eingeschränkt ist.
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